Silvesterfeuerwerke zum Jahreswechsel nur zwischen 16 und 6 Uhr zünden / News / Seestadt Rostock
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Rostock (HRPS) - Für Viele ist der Hund der beste Freund des Menschen. In Rostock sind derzeit etwa 7.500 Hunde gemeldet. Leider ist immer wieder festzustellen, dass einige Hundebesitzer ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ihres Hundes nicht oder nicht fristgerecht nachkommen. Daher werden bis zum 6. Mai 2025 im Rostocker Stadtgebiet...
Quelle: HRO-News.de | Di., 09:04 Uhr
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Quelle: HRO-News.de | Mo., 07:29 Uhr
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Volkshochschule | Foto: Fotoagentur nordlicht/Hansestadt Rostock
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Quelle: HRO-News.de | Di., 08:59 Uhr
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Quelle: HRO-News.de | Di., 13:29 Uhr
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Quelle: HRO-News.de | Mo., 14:15 Uhr
Rostock (PIHR) - Die Rostocker Kriminalpolizei hat die Ermittlungen aufgenommen, nachdem eine 41-jährige Frau am Montagabend gegen 19:15 Uhr beim Gassigang in der Walter-Husemann-Straße mutmaßlich von einer unbekannten Person mit einer Softair-Waffe beschossen worden sein soll. Bei der Spurensicherung im rückwärtigen Bereich...
Quelle: HRO-News.de | Di., 12:48 Uhr

Silvesterfeuerwerke zum Jahreswechsel nur zwischen 16 und 6 Uhr zünden

Abstände und Sicherheitshinweise unbedingt beachten

Rostock (HRPS) • Feuerwerk über der Warnow | Foto: Joachim Kloock Abstände und Sicherheitshinweise unbedingt beachten


Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerke) dürfen im Bereich der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nur in der Zeit von 16 Uhr des 31. Dezember 2023 bis 6 Uhr des 1. Januar 2024 abgebrannt werden. Darauf weist das Stadtamt hin. Bei der Verwendung ist ein Abstand von mindestens 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden sowie zu Tankstellen und Tankanlagen einzuhalten. Auch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Tankstellen und Tankanlagen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gesetzlich verboten. 

Allgemein verboten sind auch das Abbrennen bzw. Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien T (Seenotsignalmittel) zu anderen als zu den üblichen Notrufzwecken sowie der Kategorien F3 und F4 ohne Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz und Anzeige bei der zuständigen Behörde. Nicht zulässig sind das Schießen aus Schusswaffen, insbesondere aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit entsprechendem Schießbecher für pyrotechnische Sätze, da dies ein unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten darstellt, sowie das Herstellen und die Veränderung von Feuerwerkskörpern.

Raketen, Knallkörper und Verbundfeuerwerke müssen vor einem Verkauf auf ihre Sicherheit hin geprüft werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher nur in Deutschland geprüfte Feuerwerkskörper kaufen. Sie verfügen auf der Verpackung über eine Registrierungsnummer für Silvesterfeuerwerk und das CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Außerdem muss die kleinste Verpackungseinheit eine deutsche Gebrauchsanweisung enthalten. Den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände aufgedruckten Gebrauchsanweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Unklarheiten kann die aufgedruckte Nummer auf der Internetseite unter der Adresse www.bam.de überprüft werden. Dort sind sämtliche in Deutschland von den jeweiligen Herstellern angezeigten Feuerwerksartikel aufgeführt. 

Einmal angezündete Feuerwerkskörper, die nicht funktionieren, sollten nicht noch einmal verwendet werden. Das Feuerwerk kann später explodieren. Raketen müssen von geeigneten Freigeländen oder der Straße aus senkrecht nach oben gestartet werden und dürfen sich nicht gegen Menschen und Tiere richten. Fenster und Balkontüren sollten während des Feuerwerks geschlossen bleiben. Auf den Balkonen sollten keine brennbaren Gegenstände gelagert werden. Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Brand, sollte unverzüglich die Feuerwehr über den Notruf 112 alarmiert werden.

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Lokales | Di., 20.01.1970 - 18:14 Uhr | Seitenaufrufe: 81
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