Hundesteuer wird fällig / News / Seestadt Rostock
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Hundesteuer wird fällig

Kontrollen in den Wohngebieten

Rostock (HRPS) • Am 1. Juli wird die Hundesteuer für das Jahr 2017 fällig. Darauf weist das Finanzverwaltungsamt hin. Bei Steuerzahlern, die der Hansestadt Rostock ein SEPA-Lastschriftmandat für die Hundesteuer erteilt haben, wird die Steuer von der Stadtkasse automatisch eingezogen. Die zu entrichtende Summe ist im Hundesteuerbescheid enthalten. Nur durch eine pünktliche Zahlung können unnötige Säumniszuschläge und Mahngebühren vermieden werden. Sollte eine vierteljährliche Zahlweise vereinbart worden sein, gelten abweichend die vier jährlichen Termine.

Einzahlungen unter Angabe des Kassenzeichens können auf folgende Konten der Hansestadt Rostock vorgenommen werden:
Deutsche Kreditbank Rostock, IBAN: DE60 1203 0000 0000 100321, OstseeSparkasse Rostock, IBAN: DE27 1305 0000 0205 600000, Deutsche Bank Rostock, IBAN: DE79 1307 0000 0116 803800, Hypo Vereinsbank Rostock, IBAN: DE22 2003 0000 0019 565499.

"In den nächsten Wochen werden wieder verstärkt Kontrollen in den Wohngebieten der Hansestadt Rostock stattfinden", informiert Senator Dr. Chris Müller. Die Kontrollkräfte weisen sich dabei unaufgefordert mit ihrem Dienstausweis aus. "Hundehalterinnen und -halter sollten darauf achten, dass ihr Hund außerhalb des Hauses oder Grundstückes die Hundemarke sichtbar trägt", so der für Finanzen, Verwaltung und Ordnung zuständige Senator Dr. Chris Müller, der zugleich noch einmal darauf hinweist: "Natürlich muss auch, wer die Hundesteuer pünktlich zahlt, sich um die Hinterlassenschaften seines Hundes kümmern. Denn wir alle wollen in einer sauberen Stadt leben!"

Für Beratungen, An- Um- und Abmeldungen stehen die Mitarbeiterinnen der Abteilung Kommunale Steuern und Abgaben des Finanzverwaltungsamt in der St.-Georg-Str. 109, Haus I, Zimmer 102 (Straßenbahnhaltestelle Leibnitzplatz) bzw. unter Tel. 0381 381-2065 dienstags von 9 bis 12 und von 13.30 bis 18 Uhr und donnerstags von 9 bis 12 und von 13.30 bis 16 Uhr zur Verfügung. Anliegen können aber auch über die Ortsämter eingereicht werden.

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Gesundheit & Soziales | So., 18.01.1970 - 08:47 Uhr | Seitenaufrufe: 111
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