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Ab Donnerstag gelten auch in Rostock noch weiterreichende Corona-Schutzmaßnahmen

Viele Einrichtungen und auch die Weihnachtsmärkte müssen geschlossen werden

Rostock (HRPS) • In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gelten ab morgen, Donnerstag, 9. Dezember 2021, noch weiterreichende Corona-Schutzmaßnahmen als bisher. Gemäß der aktuellen Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern müssen nun weitere umfangreiche Maßnahmen festgelegt werden, da die Stadt mehr als sieben Tage lang in Folge der risikogewichteten Stufe "rot" zugeordnet wurde und eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems droht. Von der Landesregierung wurde die Weisung erteilt, die entsprechenden Maßnahmen in Kraft zu setzen.

Verboten ist damit die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen. Dazu zählen insbesondere auch Volksfeste, Märkte und Weihnachtsmärkte und Tanzveranstaltungen sowie geschlossene Gesellschaften in Gaststätten.
Öffentliche Sportveranstaltungen sind untersagt, aber auch der öffentliche Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, auch in Beherbergungsbetrieben, Indoorspielplätzen und Innenbereichen von Freizeitparks. Sportveranstaltungen im Profisport dürfen nunmehr nur noch ohne Publikum stattfinden. Museen im Innenbereich müssen geschlossen bleiben ebenso wie kulturelle Ausstellungen, Theater, Konzerthäuser und Zirkusse. Chöre und Musikensembles sowie soziokulturelle Zentren dürfen keinen Publikumsverkehr ermöglichen. Der Betrieb von Tanzschulen und sämtliche tourismusaffine Dienstleistungen wie zum Beispiel Stadtführungen oder Radverleihe sind untersagt. Auch Spielhallen und Spielbanken dürfen nicht öffnen und sexuelle Dienstleistungen nicht angeboten werden.

Fitnessstudios können geöffnet bleiben, aber auch der Kinder- und Jugendsport sowie Angebote für geschlossene Gruppen im Rahmen des vereinsbasierten Sports bleiben weiter möglich. Schwimm- und Spaßbäder können für vereinsbasierte Angebote in geschlossenen Gruppen mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 25 Personen im Außenbereich sowie für geschlossene Schwimmkurs- und
-unterrichtsgruppen öffnen. Dabei gelten jeweils besondere Regeln undTesterfordernisse.

Zusammengefasst sind die ab Donnerstag geltenden Maßnahmen im Paragraf 1 g, Absätze 4, 4 a und 4 b, der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern mit Stand vom 8. Dezember 2021.

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Gesundheit & Soziales | Di., 20.01.1970 - 00:16 Uhr | Seitenaufrufe: 84
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